Mandanteninfo 02/2024

In unserer zweiten Mandanteninfo im Jahr 2024 dürfen wir Sie wieder über wichtige Themen in der Pesonalverrechnung informieren:

Umsetzung der EU-Transparenz-Richtlinie im AVRAG

Am 28. März 2024 ist die sog. „Arbeitsvertragsrecht-Novelle 2024“ in Kraft getreten, welche signifikante Neuerungen in Bezug auf die Ausstellung von Dienstzetteln bzw. Dienstverträgen mit sich bringt. Mit dieser gesetzlichen Novellierung wird die EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen („Transparenz-Richtlinie“) in das österreichische Arbeitsrecht übertragen.

Bei allen neuen Arbeitsverhältnissen, die ab 28. März 2024 abgeschlossen werden, müssen die auszustellenden Dienstzettel bzw. schriftlichen Dienstverträge sofort die neuen gesetzlichen Mindestinhalte aufweisen (§ 19 Abs. 1 Z. 57 AVRAG). Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen!

Altverträge (d.h. vor dem 28. März 2024 abgeschlossene Dienstverträge mit einem Arbeitsbeginn vor dem 28.03.2024) müssen nicht geändert werden.

Ab dem vorgenannten Zeitpunkt müssen daher alle neuen Dienstzettel bzw. Dienst- und Arbeitsverträge folgende zusätzlichen Angaben enthalten:

  • Hinweis auf das anzuwendende Kündigungsverfahren
  • Sitz des Unternehmens
  • Kurzbeschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung
  • Art der Auszahlung des Entgeltes*
  • Vergütung von Überstunden*
  • bei Schichtarbeit: Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen*
  • Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers
  • Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit*
  • Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung*

Bei den mit * gekennzeichneten Daten ist gemäß § 2 Abs. 5 AVRAG auch ein Verweis auf die anwendbaren gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen ausreichend.

Weiters müssen Dienstzettel (oder schriftliche Dienstverträge) künftig unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses ausgestellt werden. Also auch bei kürzer als einem Monat befristeten Dienstverhältnissen und auch bei sog. „fallweisen Beschäftigungen“ – dazu später mehr.

Welche Folgen drohen bei Nichtausstellung von Dienstzetteln bzw. schriftlichen Dienstverträgen?

Das Nichtaushändigen eines Dienstzettels (oder eines schriftlichen Dienstvertrags) ist nun gesetzlich erstmals unter Strafe gestellt (§ 7a AVRAG): Dem Arbeitgeber drohen Verwaltungsstrafen von € 100,00 bis € 436,00 und bei mehr als fünf betroffenen Arbeitnehmern bzw. wiederholter Übertretung zwischen € 500,00 und € 2.000,00. Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen ist die Bezirksverwaltungsbehörde – z.B. auf Anzeige eines betroffenen Arbeitnehmers – zuständig. Auch wenn mehrere Arbeitnehmer betroffen sind, handelt es sich aber nur um eine einzige Verwaltungsübertretung (keine „Pro-Kopf-Summierung“).

Umsetzung der Transparenz-Richtlinie in HEREMAS

Achtung: Wie weiter oben beschrieben, ist künftig auch eine kurze Beschreibung der Tätigkeit im Dienstvertrag bzw. Dienstzettel anzuführen, welche über eine bloße Tätigkeits- bzw. Berufsbezeichnung wie z.B. Koch, Servicekraft oder Zimmermädchen hinaus geht. Dabei müssen beispielhaft die wichtigsten Tätigkeitsfelder und Aufgaben beschrieben werden. Aufgrund der Individualität der betriebsinternen Abläufe und Aufgabenverteilungen können wir in unseren automatisierten Verträgen nur auf eine beizulegende Stellenbeschreibung verweisen. Diese Stellenbeschreibung ist von Ihnen selbst zu verfassen und muss zusätzlich zum Dienstzettel / Dienstvertrag dem/der Mitarbeiter:in ausgehändigt werden. 

Wir empfehlen in diesem Zusammenhang dringend, den / die Mitarbeiter:in den Erhalt der Stellenbeschreibung schriftlich bestätigen zu lassen (z.B. Unterschrift auf der Stellenbeschreibung) und die unterfertigte Stellenbeschreibung gemeinsam mit dem Vertrag zu archivieren.

Wir haben die gesetzlichen Änderungen bereits in alle Vertragstypen eingearbeitet und so entsprechen alle neu ausgestellten Verträge bereits der geltenden Rechtslage. Sollten sie jedoch von uns bereits Verträge für Arbeitsverhältnisse erhalten haben, die nach dem 28.03.2024 beginnen (z.B. für die Sommersaison), bitten wir Sie um Kontaktaufnahme mit Ihrer/Ihrem zuständigen Kundenbetreuer:in. Verträge für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 28.03.2024 begonnen haben, müssen nicht korrigiert werden.

Umsetzung der Transparenz-Richtlinie bei fallweise Beschäftigten

Wie bereits erwähnt, müssen ab sofort Dienstzettel (bzw. schriftliche Dienstverträge) unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses ausgestellt werden, also auch bei kürzer als einen Monat befristeten Dienstverhältnissen und fallweise Beschäftigten.

Exkurs
Unter fallweise Beschäftigten versteht man Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist. Meist wird diese Form der Beschäftigung in der Hotellerie und Gastronomie für Probetage oder tageweise Aushilfen verwendet.

Da bei einer fallweisen Beschäftigung für jeden einzelnen Tag ein Dienstzettel auszustellen ist, wird diese Neu-regelung eine besondere administrative Herausforderung darstellen und in der Praxis wohl zu Diskussionen führen.

Auch hier sind wir derzeit dabei, für Sie eine zufrieden-stellende und automatisierte Lösung in HEREMAS vorzubereiten. Bis wir diese anbieten können, bitten wir Sie jedoch, die Vorlage der WKO zu nutzen (siehe Muster am Ende der Mandanteninfo). Diese kann direkt auf unserer Homepage mit folgendem Link abgerufen werden:

Download Dienstzettel fallweise Beschäftigte

Wenn Sie beim Ausfüllen Hilfe benötigen, unterstützen wir Sie gerne!

Sonstige Änderungen im Arbeitsvertragsrecht

Die Gesetzesnovelle bringt auch einige begleitende Änderungen im Arbeitsvertragsrecht mit sich:

Aus-, Fort- und Weiterbildungen (§ 11b AVRAG):

Aus-, Fort- und Weiterbildungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschrift, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Dienstvertrag Voraussetzung für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit sind, müssen als Arbeitszeit behandelt werden und der Arbeitgeber ist zur Tragung der Kosten (Kursgebühren o.ä.) verpflichtet.

Recht auf Mehrfachbeschäftigung (§ 2i AVRAG)

Die Arbeitnehmer erhalten gesetzlich einen Rechtsanspruch zur Aufnahme anderer Dienstverhältnisse. Der Arbeitgeber darf eine andere Beschäftigung aber im Einzelfall dann untersagen, wenn diese

  • der Verwendung des Mitarbeiters abträglich ist, z.B. bei Konkurrenzierung oder
  • mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen unvereinbar ist (vor allem bei Überschreitung der zulässigen Gesamthöchstarbeitszeit).

Strafen, Diskriminierungsverbot und Motiv-kündigungsschutz (§ 7, § 7a, § 15 AVRAG)

In arbeitsrechtlicher Hinsicht gilt außerdem ein ausdrückliches Benachteiligungs- bzw. Diskriminierungsverbot und ein Motivkündigungsschutz:

  • Arbeitnehmer, die ihre Rechte im Zusammenhang mit der Ausstellung des Dienstzettels, der Mehrfachbeschäftigung oder der Aus-, Fort- und Weiterbildung geltend machen, dürfen nicht benachteiligt
  • Wird eine Person gekündigt, weil sie die Ausstellung eines Dienstzettels oder eine zulässige Mehrfachbeschäftigung verlangt hat, soll sie die Kündigung bei Gericht anfechten können. Der Arbeitgeber ist künftig verpflichtet, derartige Kündigungen auf Verlangen der betroffenen Person schriftlich zu begründen.

 

Pension und Erwerbstätigkeit – Entfall des Pensionsversicherungs-beitrags

Bisher war es so, dass bei einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit zur Alterspension ab dem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze der volle Pensions- versicherungsbeitrag abzuführen war. Der Gesetzgeber hat Ende 2023 Änderungen bei den Sozialversicherungs-beiträgen erwerbstätiger Pensionist:innen beschlossen. die die Attraktivität und Förderung einer Erwerbstätigkeit in der Pension steigern sollen. Für diesen Personenkreis entfällt teilweise ab Jänner 2024 der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung.

Der Bund übernimmt die Dienstnehmerbeiträge zur Pensionsversicherung für einen Zuverdienst bis zu einer Höhe von € 1.036,88 (2024), was der doppelten Geringfügigkeitsgrenze entspricht. Pensionist:innen profitieren, indem bis zu diesem Freibetrag keine Pensionsversicherungsbeiträge abgezogen werden – dies führ zu einer Reduktion des Dienstnehmerbeitrags von maximal € 106,28 (2024). Die Dienstgeberbeiträge bleiben allerdings unverändert.

Diese Regelung erstreckt sich nicht nur auf ASVG-Versicherte, sondern auch auf GSVG- und BSVG-Versicherte sowie freie Dienstnehmer. Die Beitragsübernahme gilt jedoch ausschließlich für Bezieher:innen einer Regelpension und betrifft nur die laufenden Bezüge (keine Sonderzahlungen).

Durch den Freibeitrag erhöht sich aber natürlich wiederum die Lohn- oder Einkommensteuer, sodass die Reduktion der SV-Beiträge aufgrund der höheren Steuerlast tatsächlich nur teilweise ihre Wirkung entfaltet. Von den oben zitierten bzw. „ersparten“ € 106,28 bleibt in der Realtität daher, je nach Höhe des Zuverdienstes bzw. der Pension, nur ein kleiner Teil übrig.

Diese Maßnahme ist vorläufig bis 31. Dezember 2025 befristet, eine Verlängerung ist aber bereits geplant.

Achtung: Diese Regelung betrifft nur Personen die eine Regel- oder Alterspension beziehen. nicht aber bei Bezug einer vorzeitigen Alterspension („Hacklerregelung“), einer Korridorpension und einer Schwerarbeitspension.

Allerdings hat der Gesetzgeber auch für diese Pensionsformen ab Jänner 2024 eine Erleichterung vorgesehen:

Bei einem Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze oder einer Pflichtversicherung nach dem Pensionsstichtag entfiel bisher bei Bezug einer vorzeitigen Alterspension, einer Korridorpension oder einer Schwerarbeitspension die Pensionleistung zur Gänze.

Durch die neue „Toleranzregelung“ führt eine Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr automatisch zum Wegfall der Pensionsleistung, sofern die Überschreitung nur geringfügig ist – also nicht mehr als 40 Prozent der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze pro Jahr beträgt. Für das Jahr 2024 entspricht dies rund 207 Euro.

Bei Fragen zu diesen oder anderen Themen wenden Sie sich gerne an Ihre/n Kundenbetreuer:in

Ihr Team der hgc Innsbruck

Bei weiteren
Fragen:

hgc GROUP Logo

Villach

Hausergasse 15
A-9500 Villach
+43 (0) 4242 / 590 20
E-Mail: villach@hgc.at

Zell am See

Florianistraße 4
A-5721 Piesendorf
+43 (0) 6549 / 200 80
E-Mail: zellamsee@hgc.at

Innsbruck

Grabenweg 58
A-6020 Innsbruck
+43 (0) 512 / 39 69 92
E-Mail: innsbruck@hgc.at

Ried im Zillertal

Feldweg 15
A-6273 Ried i.Z.
+43 (0) 5244 / 63229
E-Mail: ried@hgc.at

Wien

Guglgasse 8 (Gasometer B)
A-1110 Wien
+43 (0) 1 / 743 72 07
E-Mail: wien@hgc.at