
Kurzarbeitsbonus März 2021 – einfach erklärt
Aufgrund der derzeitigen Situation, gibt es für Arbeitgeber/Betriebe welche im März 2021 in Kurzarbeit sind und seit November 2020 durchgehend geschlossen waren, die Möglichkeit den „Kurzarbeitsbonus“ für März 2021 in Anspruch zu nehmen. In Betracht kommen hierfür Betriebe mit folgender ÖNACE 2008 Klassifikation, jedenfalls alle Betriebe der Branchen Hotellerie & Gastronomie.
Der Kurzarbeitsbonus soll einerseits den Betrieben die Mehrkosten dafür ausgleichen, dass während der Kurzarbeit trotz reduzierter Arbeitszeit volle Urlaubsansprüche entstehen. Andererseits soll den Mitarbeitern u.a. der durch den Lockdown entstehende Trinkgeldausfall ausgeglichen werden.
Die politische Einigung (Nettobeträge) lautet:
– Arbeitgeber, die seit November durchgehend geschlossen sind, erhalten einmalig bis zu EUR 825,00! – Arbeitnehmer in Betrieben, die diese Möglichkeit in Anspruch nehmen, erhalten einmalig rund EUR 175,00 vom Arbeitgeber.
Je nach Ausmaß des Arbeitszeitausfalls können sich aber betragliche Abweichungen ergeben. Der Kurzarbeitsbonus reduziert sich, wenn die Arbeitsleistung der Mitarbeiter im März nicht gänzlich ausfällt! Sprich, je weniger Arbeitsleistungsleistung im März 2021 stattfindet desto höher ist der Kurzarbeitsbonus!
Wenn der Kurzarbeitsbonus in Anspruch genommen wird, so ist
– das Brutto des Arbeitnehmers um EUR 300,00 (bei einem Bruttoentgelt während Kurzarbeit unter EUR 1.700,00) bzw. EUR 350,00 (bei einen Bruttoentgelt während Kurzarbeit ab EUR 1.700,00) zu erhöhen. – In der AMS-Abrechnung für März wird die Bemessungsgrundlage außertourlich um EUR 950,00 erhöht!
Durch diese Kombination sollen circa die politischen vorgegebenen Nettobeträge erreicht werden.
Achtung diese Bruttoerhöhungen führen zu erhöhten Dienstgeberabgaben. Der Kurzarbeitsbonus ist Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflichtig! Ebenso fallen der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag an.
Bitte beachten Sie, dass der Kurzarbeitsbonus sinnvollerweise für jene Beschäftigte in Anspruch genommen wird, welche im März eine hohe Ausfallszeit aufweisen (mehr als 50%). Bei tatsächlichen Arbeitsleistungen und eventuellen Urlaubskonsum über rund 50%, deckt der Kurzarbeitsbonus unter Umständen nicht einmal mehr die Mehrkosten.
Die Abrechnung des Kurzarbeitsbonus muss im Rahmen der AMS-Abrechnung für den Monat März gemacht werden!