Kurzarbeitsbonus März 2021 – einfach erklärt

23.03.2021

Aufgrund der derzeitigen Situation, gibt es für Arbeitgeber/Betriebe welche im März 2021 in Kurzarbeit sind und seit November 2020 durchgehend geschlossen waren, die Möglichkeit den „Kurzarbeitsbonus“ für März 2021 in Anspruch zu nehmen. In Betracht kommen hierfür Betriebe mit folgender ÖNACE 2008 Klassifikation, jedenfalls alle Betriebe der Branchen Hotellerie & Gastronomie.
Der Kurzarbeitsbonus soll einerseits den Betrieben die Mehrkosten dafür ausgleichen, dass während der Kurzarbeit trotz reduzierter Arbeitszeit volle Urlaubsansprüche entstehen. Andererseits soll den Mitarbeitern u.a. der durch den Lockdown entstehende Trinkgeldausfall ausgeglichen werden.
Die politische Einigung (Nettobeträge) lautet:

– Arbeitgeber, die seit November durchgehend geschlossen sind, erhalten einmalig bis zu EUR 825,00!
– Arbeitnehmer in Betrieben, die diese Möglichkeit in Anspruch nehmen, erhalten einmalig rund EUR 175,00 vom Arbeitgeber.

Je nach Ausmaß des Arbeitszeitausfalls können sich aber betragliche Abweichungen ergeben. Der Kurzarbeitsbonus reduziert sich, wenn die Arbeitsleistung der Mitarbeiter im März nicht gänzlich ausfällt! Sprich, je weniger Arbeitsleistungsleistung im März 2021 stattfindet desto höher ist der Kurzarbeitsbonus!
Wenn der Kurzarbeitsbonus in Anspruch genommen wird, so ist

– das Brutto des Arbeitnehmers um EUR 300,00 (bei einem Bruttoentgelt während Kurzarbeit unter EUR 1.700,00) bzw. EUR 350,00 (bei einen Bruttoentgelt während Kurzarbeit ab EUR 1.700,00) zu erhöhen.
– In der AMS-Abrechnung für März wird die Bemessungsgrundlage außertourlich um EUR 950,00 erhöht!

Durch diese Kombination sollen circa die politischen vorgegebenen Nettobeträge erreicht werden.
Achtung diese Bruttoerhöhungen führen zu erhöhten Dienstgeberabgaben. Der Kurzarbeitsbonus ist Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflichtig! Ebenso fallen der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag an.

Bitte beachten Sie, dass der Kurzarbeitsbonus sinnvollerweise für jene Beschäftigte in Anspruch genommen wird, welche im März eine hohe Ausfallszeit aufweisen (mehr als 50%). Bei tatsächlichen Arbeitsleistungen und eventuellen Urlaubskonsum über rund 50%, deckt der Kurzarbeitsbonus unter Umständen nicht einmal mehr die Mehrkosten.

Die Abrechnung des Kurzarbeitsbonus muss im Rahmen der AMS-Abrechnung für den Monat März gemacht werden!

HGC GROUP

Der Kurzarbeitsbonus für den März 2021 soll den Arbeitgebern, die seit November 2020 durchgehend geschlossen waren und im März 2021 in Kurzarbeit sind, finanziell unterstützen. Der Bonus soll dazu dienen, die Mehrkosten, die trotz reduzierter Arbeitszeit durch die Entstehung von vollem Urlaubsanspruch entstehen, auszugleichen. Zusätzlich sollen auch die Mitarbeiter der betroffenen Betriebe davon profitieren. Der Bonus soll den Trinkgeldausfall, der durch den Lockdown entstanden ist, ausgleichen.

Die politische Einigung sieht vor, dass Arbeitgeber einmalig bis zu 825 Euro erhalten, während Arbeitnehmer einmalig rund 175 Euro vom Arbeitgeber bekommen. Die Höhe des Kurzarbeitsbonus hängt davon ab, wie viel Arbeitsleistung im März tatsächlich stattgefunden hat. Je weniger Arbeitsleistung, desto höher der Bonus. Wenn der Bonus in Anspruch genommen wird, erhöht sich das Bruttoentgelt des Arbeitnehmers um 300 bis 350 Euro, je nachdem wie hoch das Bruttoentgelt während der Kurzarbeit ist. Die Bemessungsgrundlage für die AMS-Abrechnung für März wird außertourlich um 950 Euro erhöht.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Kurzarbeitsbonus sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig ist und zu erhöhten Dienstgeberabgaben führt. Es empfiehlt sich daher, den Bonus für die Beschäftigten in Anspruch zu nehmen, die im März eine hohe Ausfallszeit aufweisen. Bei tatsächlichen Arbeitsleistungen und Urlaubskonsum über rund 50 Prozent kann der Kurzarbeitsbonus unter Umständen nicht einmal mehr die Mehrkosten decken. Die Abrechnung des Kurzarbeitsbonus muss im Rahmen der AMS-Abrechnung für den Monat März gemacht werden.

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