heremas
Innsbruck • Ried im Zillertal • Villach • Wien • Zell am See, Hotline 0810 955 044, info@hgc.at.at
Unsere Produkte
Lohnnebenkosten um bis zu 20% senken? Wir machen es möglich! Machen Sie effiziente Analysen und erzielen Sie einen nutzbaren Vorteil für das Unternehmen.
Mindestlöhne/-gehälter ab Mai 2011 zum Downloaden
Der gemeinsame Arbeitsmarkt ab Mai 2011!
WKO Broschüre zum Downloaden
Förderungen und Prämien für Lehrlingsausbildung
Achtung, neue Regelung ab 28.06.2008! Hier finden Sie alle wichtigen Infos rund um Lehrlingsförderungen und Prämien.
Die Mindestgehälter-/Löhne wurden um 2,05% erhöht!
Die Kollektivvertragslöhne und Gehälter für rund 170.000 Arbeiter und Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe werden ab 1. Mai 2011 um 2,05 % angehoben.
Bei uns sind auch "Kleinbetriebe" ganz "GROSS"!
Optimierung zahlt sicher immer aus, ob für 2 oder 1.000 Mitarbeiter! Mehr erfahren Sie, wenn Sie unseren Dienstleistungbereich besuchen.

Aktuelle Infos 2011

Der gemeinsame Arbeitsmarkt ab Mai 2011!
 
In dieser Broschüre erläutert die WKO sämtliche arbeits-, sozial- und ausländerbeschäftigungsrechtliche Bestimmungen zur Beschäftigung von EU-Bürgern in Österreich, zur Arbeitskräfteüberlassung und Entsendung nach Österreich, aber auch zur Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen. Ebenso erhalten Sie Informationen zu den relevanten wirtschafts- und steuerrechtlichen Vorschriften.
 
 
 
Die Mindestgehälter-/Löhne wurden um 2,05% erhöht!
 
Die Kollektivvertragslöhne und Gehälter für rund 170.000 Arbeiter und Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe werden ab 1. Mai 2011 um 2,05 % angehoben. Die Erhöhung für 2011 wurde bereits am 4.5.2010 von den Fachverbänden und der Gewerkschaft beschlossen.
Die Kollektivvertragslöhne und Gehälter für rund 170.000 Arbeiter und Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe werden ab 1. Mai 2011 um 2,05 % angehoben. Die Erhöhung für 2011 wurde bereits am 4.5.2010 von den Fachverbänden und der Gewerkschaft beschlossen.
 
Lehrlinge aller Lehrjahre erhalten: ab 1. Mai 2011 tritt eine Erhöhung um 2,05 % ein.
Die Zulagen bleiben 2011 generell unverändert.
 
Die neuen Mindestlöhne werden in ca. 14 Tagen auf unserer Website zum Download zur Verfügung stehen unter http://www.hgc.at/heremas/mindestloehne-gehaelter-ab-4.html.
 
Ihr hgc Team
 
 
Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften (Anmeldung vor Arbeitsantritt)!

Im Zusammenhang mit den neuen melderechtlichen Vorschriften wurden auch die Sanktionsbestimmungen adaptiert.
 
Zentrale Neuerung:

Die Versicherungsträger und die Abgabenbehörden des Bundes sind bei Betretungen ab 2008 verpflichtet, Ordnungswidrigkeiten der Bezirksverwaltungsbehörde (BH, Magistrat) anzuzeigen. Neben den Verwaltungsstrafen seitens der Bezirksverwaltungsbehörde können die Versicherungsträger wie bisher auch Beitragszuschläge verhängen. Verwaltungsstrafen durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Wird eine Person
 
• von den Prüforganen des Bundes (KIAB, Polizei etc.) oder der Sozialversicherung
• anlässlich einer Kontrolle bei der Arbeit "betreten“,
• ohne dass eine (korrekte) Mindestangaben-Anmeldung bzw. Vollanmeldung aufliegt,

ist seit 1.1.2008 verpflichtend eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Erlangt der Versicherungsträger außerhalb von "Betretungen“ Kenntnis davon, dass eine Mindestangaben-Anmeldung nicht erstattet wurde, kann er eine Anzeige erstatten. Die Bezirksverwaltungsbehörde sanktioniert
 
• Meldungen, die nicht, falsch bzw. nicht rechtzeitig erstattet wurden,
• Meldungsabschriften, die nicht oder nicht rechtzeitig weitergegeben werden,
• Auskünfte, die nicht oder falsch erteilt wurden,

mit Geldstrafen von € 730,00 bis zu € 2.180,00,  im Wiederholungsfall mit bis zu € 5.000,00 pro Vergehen. Bei Uneinbringlichkeit droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen.
Bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln kann die Geldstrafe auf € 365,00 herabgesetzt werden, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
 
 
 
Änderung im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), Stellenausschreibungen ab 1. März 2011!
 
Der Nationalrat hat mit 20.01.2011 eine Novelle beschlossen, die eine weitestgehende Änderung beim Gleichbehandlungsgesetz mit sich brachte. Die Novelle sieht unter anderem vor, dass Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen verpflichtet sind,
„in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder durch das Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (z. B. Satzung oder Mindestlohntarif) geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht.“
 
Das heißt konkret, dass in den Stelleninseraten das

• Mindestentgelt laut Kollektivvertrag sowie der
• Hinweis auf allfällige Bereitschaft zur Überzahlung enthalten sein müssen.
  
Rechtsgrundlage  § 9 Abs 2 GlBG, gültig für alle Stellenausschreibungen ab 1. März 2011.
  
Konsequenzen

Zu Beginn haben Firmen bei einer Nichtbeachtung mit keiner Sanktion zu rechnen. Somit wurde eine Über-gangsfrist geschaffen, welche mit 31.12.2011 endet. Ab 01.01.2012 wird bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Ermahnung und im Widerholungsfall eine Geldstrafe bis zu EUR 360,00 verhängt. 
  
Unsere Empfehlung  Wir empfehlen Ihnen daher, bei der Gestaltung Ihrer Inserate (insbesondere der AMS-Inserate) bereits jetzt die neuen Mindestanforderungen zu berücksichtigen.
 
Ihr hgc Team
 
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