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Innsbruck • Ried im Zillertal • Villach • Wien • Zell am See, Hotline 0810 955 044, info@hgc.at.at
Unsere Produkte
Lohnnebenkosten um bis zu 20% senken? Wir machen es möglich! Machen Sie effiziente Analysen und erzielen Sie einen nutzbaren Vorteil für das Unternehmen.
Mindestlöhne/-gehälter ab Mai 2011 zum Downloaden
Der gemeinsame Arbeitsmarkt ab Mai 2011!
WKO Broschüre zum Downloaden
Förderungen und Prämien für Lehrlingsausbildung
Achtung, neue Regelung ab 28.06.2008! Hier finden Sie alle wichtigen Infos rund um Lehrlingsförderungen und Prämien.
Die Mindestgehälter-/Löhne wurden um 2,05% erhöht!
Die Kollektivvertragslöhne und Gehälter für rund 170.000 Arbeiter und Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe werden ab 1. Mai 2011 um 2,05 % angehoben.
Bei uns sind auch "Kleinbetriebe" ganz "GROSS"!
Optimierung zahlt sicher immer aus, ob für 2 oder 1.000 Mitarbeiter! Mehr erfahren Sie, wenn Sie unseren Dienstleistungbereich besuchen.

Aktuelle Infos 2007

VwGH-Erkenntnis zur Saisonverlängerung 2007
 
Ein weiterer Erfolg der hgc group, vertreten durch die Kanzlei Pfurtscheller Orgler Huber, welche die Saisonverlängerung durch Überstunden betrifft. Somit wurde die Begehrlichkeit der Gebietskrankenkasse zurückgewiesen!
  

In einem von der hgc group, vertreten durch die Kanzlei Pfurtscheller Orgler Huber, angestrengten Musterverfahren hat der VwGH nunmehr endgültig klargestellt, dass für die GKK keine Möglichkeit zur Nachverrechnung von SV-Beiträgen für Saisonverlängerungen aus Überstunden besteht, weil die Verlängerung des Dienstverhältnisses von Saisonbeschäftigten im Gastgewerbe um einen Teil des bei Saisonende bestehenden Überstundenguthabens durch Punkt 1 des Zusatz-KV für Arbeiter im Gastgewerbe betreffend Saisonarbeitsverhältnisse infolge Überschreitung der Regelungsbefugnis der KV-Parteien nichtig und unanwendbar ist. Die Nachverrechnung von SV-Beiträgen für einen derartigen Verlängerungszeitraum ist daher rechtswidrig. Das VwGH-Erkenntnis betrifft aber nicht die Verlängerung durch Urlaub nach Punkt 2 des Zusatz-KV.

Für Fragen steht Ihnen Frau Mag. jur. Simone Wanner gerne zur Verfügung.

 

Verlängerung des Blum-Bonus bis 31.12.2007!

Um die Zahl der Lehrlinge in Österreich weiter zu erhöhen, wurde der Blum-Bonus bis 31.12.2007 verlängert.
 
Der Bonus wird vom AMS für die Schaffung einer zusätzlichen Lehrstelle gewährt und beträgt im ersten Lehrjahr € 400,--, im zweiten Lehrjahr € 200,-- und im dritten Lehrjahr € 100,-- pro Monat.
Um den Blum-Bonus für eine Lehrstelle beantragen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Die Lehrstelle muss zusätzlich sein. Die Zusätzlichkeit ist dann gegeben, wenn die Gesamtzahl der Lehrlinge zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses größer ist als am 31. Dezember 2006. Weiters muss die Zusätzlichkeit 4 Monate nach Beginn des Lehrverhältnisses bestehen.
  • Vor Aufnahme des Lehrlings ist mit dem zuständigen AMS Kontakt aufzunehmen.
Die Förderung wird für jeweils ein Jahr bewilligt und kann für höchstens drei Jahre gewährt werden. Sollten Sie beabsichtigen, in naher Zukunft einen oder mehrere Lehrlinge aufzunehmen, empfehlen wir, dies ab 30.06.07 bis 31.12.07, da jeder neu eintretende Lehrling mit bis zu € 8.400,-- durch das AMS gefördert wird. Das Regierungsprogramm sieht eine weitere Verlängerung des Blum-Bonus bis Juni 2008 vor, beschlossen ist in dieser Angelegenheit jedoch noch nichts! Ihr hgc Team wird Sie in dieser Angelegenheit am laufenden halten! Den Antrag finden Sie unter
 
 
 

Rechtstipp KIAB

 
Seit 01.01.2007 ist die KIAB (= Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung) den Finanzämtern unterstellt und gleichzeitig wurden ihren Organen weit reichende Kompetenzen übertragen.  
 
Bisher war die KIAB vor allem darauf spezialisiert, die illegale Beschäftigung von Ausländern aufzudecken. Nunmehr erstrecken sich ihre Kontrollbefugnisse sowohl auf das Aufdecken illegaler Beschäftigung von In- und Ausländern als auch auf die Überprüfung der ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abfuhr aller lohnabhängigen Abgaben.  
  • Die Organe der KIAB tauchen unangemeldet aufgrund einer Anzeige oder routinemäßig im Betrieb auf und haben Zugang zu allen Betriebsstätten, Räumen und Wegen, auch wenn der Zugang der Allgemeinheit untersagt ist.
  • Weiters haben Sie das Recht, in sämtliche erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und von jedermann Auskünfte zu verlangen.
  • Die KIAB ist befugt, die Identität aller anwesenden Personen feststellen zu lassen und ist ermächtigt, Ausländer bei Gefahr im Verzug festzunehmen (bei Verdacht der Erwerbsausübung ohne entsprechende Bewilligung und bestehender Fluchtgefahr).  
Gelangt die KIAB im Rahmen ihrer Tätigkeit zu begründetem Verdacht, dass eine Verletzung arbeits-, sozialversicherungs-, abgaben-, gewerbe-, gesundheits- oder umweltschutzrechtlicher Vorschriften vorliegt, so hat sie die zuständige Behörde zu verständigen.
 
Im Verwaltungsstrafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz hat die KIAB Parteistellung.
 
Für Fragen steht Ihnen Frau Mag. jur. Simone Wanner gerne zur Verfügung.
  

 

 

Arbeitsunfälle Entgeltfortzahlung
 
Jüngst änderte der OGH seine Ansicht in Bezug auf die Anspruchsbegründung von Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit.
 
Bisher wurde von Lehre und Rechtsprechung die Meinung vertreten, ein Arbeiter habe pro Arbeitsunfall bzw. pro Berufskrankheit Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Ausmaß von 8 Wochen. Bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit aufgrund desselben Ereignisses könne kein weiterer Entgeltanspruch gegenüber dem Dienstgeber begründet werden.
 
Nach der nunmehrigen Ansicht des OGH hat ein Arbeiter weiterhin pro Arbeitsunfall einen Entgeltfortzahlungsanspruch von 8 Wochen. Geht jedoch eine auf einem Arbeitsunfall basierende Arbeitsverhinderung über den Stichtag des Arbeitsjahres hinaus, so entsteht automatisch mit dem ersten Tag des neuen Arbeitsjahres ein neuerlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung! Dies obwohl der Mitarbeiter sich wegen desselben Vorfalls im Krankenstand befindet.
 
Für Fragen steht Ihnen Frau Mag. jur. Simone Wanner gerne zur Verfügung.
 

 

e-card für DienstnehmerInnen mit Wohnsitz im Ausland
 
DienstnehmerInnen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, wird die e-card nicht auto-matisch zugesandt. Dies trifft in Tourismusregionen speziell auf Saisoniers zu. Selbst-verständlich hat aber jede(r) pflichtversicherte(r) DienstnehmerIn Anspruch auf eine e-card um auch die Vorteile entsprechend nützen zu können.
 
Die Anforderung einer persönlichen e-card funktioniert ganz einfach:
Ihre MitarbeiterInnen können die e-card unkompliziert im Online-Verfahren bei der jeweiligen Landes-GKK anfordern, weiters genügt ein Anruf bei der Kasse, ein Fax oder ein Mail unter Angabe des Namens sowie der Versicherungsnummer und die e-card wird innerhalb von wenigen Tagen an die gewünschte Adresse geschickt.
 
Wichtig ist aber, dass die Anmeldung zur Sozialversicherung durch den Dienstgeber ordnungsgemäß erfolgt ist und deshalb auch bereits eine eigene Versicherungsnummer für den/die MitarbeiterIn vorhanden ist.
Zu achten ist auch auf den Wohnsitz. Die Anmeldung bei der Kasse sollte möglichst mit dem Wohnsitz der MitarbeiterInnen versehen sein und nicht mit der Firmenadresse. Nur so ist gewährleistet, das wichtige Post auch zur Wohnadresse gelangt.
 
Zum Vertragsarzt ohne e-card
Saisoniers bzw. Personen, die noch über keine e-card verfügen können natürlich auch ärztliche Hilfe ohne e-card in Anspruch nehmen.
Voraussetzung dafür ist, dass die Anmeldung des Dienstverhältnisses bereits gespeichert ist und die Arztordination damit den Anspruch auch über EDV erkennen kann.
Ist ein Ersatzbeleg für die e-card notwendig, so erhalten Sie diesen über die e-card Serviceline.
 
 
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