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Allgemeine Geschäftsbedingungen der hgc Hotellerie & Gastronomie Consulting Group Österreich (im nachfolgenden kurz "hgc" genannt)
I. Geltung
Die gegenständlichen Geschäftsbedingungen gelten für jegliche Leistungserbringung seitens der HGC. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmen sich ausschließlich nach dem Inhalt des von der HGC angenommenen Auftrages und deren gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden ausnahmslos nicht anerkannt und gelten nur, wenn sich die HGC diesen ausdrücklich schriftlich unterworfen hat. Vertragserfüllungshandlungen gelten insofern daher nicht als Zustimmung zu von den gegenständlichen Bedingungen abweichenden Regelungen. Die gegenständlichen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, auch wenn bei künftigem Vertragsabschluss nicht nochmals darauf Bezug genommen werden sollte.
II. Angebote und Zustandekommen des Vertrages
Angebote der HGC sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertragsabschluss kommt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung beider Vertragspartner zustande.
III. Grundlagen der Zusammenarbeit
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der HGC auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.
IV. Übertragung von Rechten und Pflichten
Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der HGC ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Die HGC ist ermächtigt, deren Pflichten ganz oder zum Teil, somit auch hinsichtlich einzelner Dienstleistungen, oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden und wird den Auftraggeber hievon gegebenenfalls in Kenntnis setzen. Die Nutzung der vertraglichen Dienstleistung durch Dritte sowie die entgeltliche Weitergabe dieser Dienstleistungen an Dritte bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung der HGC.
V. Vollmachts- und Rechtseinräumung
Der Auftraggeber ermächtigt die HGC für die Dauer des gegenständlichen Vertragsverhältnisses unwiderruflich, in Bevollmächtigung und in seinem Namen den jeweils zuständigen Behörden gegenüber die aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis resultierenden erforderlichen Erklärungen zu erstatten und abzugeben. Der Auftraggeber räumt der HGC für die Durchführung der erforderlichen Software-Updates und Fernwartemaßnahmen jegliche hiefür notwendigen Zugriffsmöglichkeiten ein.
VI. Leistungen der hgc Innsbruck
Der Umfang der vertraglichen Leistungen (Dienstleistungs-, Beratungsauftrag) ergibt sich aus der jeweils getroffenen Leistungsbeschreibung in der unterfertigten Auftragsbestätigung der Vertragsparteien.
Die HGC (Unternehmensberater) ist berechtigt, die ihnen obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch die HGC (Unternehmensberater) selbst. Es entsteht kein, wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
VII. Entgelt
Sämtliche Entgelte verstehen sich in Euro und zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die HGC ist berechtigt, ein höheres als das vereinbarte Entgelt zu verlangen, wenn sich die im Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehenden Kalkulationsgrundlagen, so etwa Material- und Rohstoffpreise, Personalkosten oder sonstige Kosten nach Abschluss des Vertrages wesentlich ändern. Bei Vertragsabschluss vereinbarte Begünstigungen, so etwa Skonti und Nachlässe sind unter der Bedingung der termingerechten und vollständigen Zahlung gewährt. Bei Verzug mit auch nur einer Teilleistung ist die HGC berechtigt, diese nach zu verrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages durch den Auftraggeber bei behaupteten Mängeln ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenforderungen oder mit behaupteten Entgeltminderungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder diese von der HGC nicht bestritten wird.
Ist der Auftraggeber mit einer aus dem Vertragsverhältnis resultierenden oder mit einer sonstigen Zahlungspflicht der HGC gegenüber in Verzug, ist die HGC unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, ihre Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Auftraggeber einzustellen, sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen und allenfalls gelieferte Gegenstände wieder abzuholen, ohne dass dies den Auftraggeber von seiner Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag durch die HGC liegt durch diese Handlungen nur dann vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wurde. Die jeweiligen Entgeltsfälligkeiten ergeben sich aus dem abgeschlossenen Auftrag. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von derzeit 8 % p.a. verrechnet.
VIII. Mängelrüge
Voraussetzung jeglicher Gewährleistungsansprüche ist die Erhebung einer unverzüglichen und schriftlichen detaillierten und konkretisierten Mängelrüge nach Erkennbarkeit des Mangels. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.
IX. Haftung
Die Haftung der HGC für leichte Fahrlässigkeit, sowie für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen die HGC ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
X. Vertragsdauer und Kündigungsfrist
Das zwischen den Vertragspartnern begründete Vertragsverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ist beidseitig unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist jeweils zum Ablauf eines Kalenderjahres aufkündbar. Die Kündigung hat um Rechtsfolgen auszulösen schriftlich und eingeschrieben zu erfolgen. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen trotz eingeschriebener Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nach, ist die HGC berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Sollte der Auftraggeber ohne Einhaltung der Kündigungsfrist den Vertrag auflösen oder sollte der Auftragnehmer den Vertrag aus wichtigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, auflösen, zahlt der Auftraggeber zusätzlich zu den übrigen Verpflichtungen eine Ablösesumme von 50% der restlichen bis zum nächstordentlichen Vertragsablauf noch fällig werdenden Entgelte.
XI. Urheberrecht
Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen stehen der HGC bzw. deren Lizenzgebern zu. Jede Verletzung dieser Urheberrechte zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. Ist die Erstellung von Individualsoftware Gegenstand des Vertrags, wird durch den gegenständlichen Vertrag lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
Gew. Buchhalter/Unternehmensberater: Die Urheberrechte an den von HGC und ihren Mitarbeitern sowie beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei HGC.
Im Hinblick darauf, dass die erstellten Dienstleistungs-/Beratungsleistungen geistiges Eigentum der HGC sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jeder Verstoß gegen diese Bestimmungen, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken, berechtigt die HGC zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zieht Schadensersatzansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist ebenfalls volle Genugtuung zu leisten.
11.1 Geheimhaltung/Datenschutz
Die HGC (Unternehmensberater) ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen sie sich bedient, entbunden. Die HGC ist berechtigt, die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet der HGC Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
XII. Änderungen der AGB
Änderungen der AGB können von der HGC vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Die aktuelle Fassung ist auf der Website www.hgc.at abrufbar und wird dem Auftragnehmer auf jeweiligen Wunsch umgehend zugesandt. Sofern die Änderung den Auftraggeber nicht ausschließlich begünstigt, wird eine Mitteilung über die Änderungen mindestens zwei Monate vor der Wirksamkeit der neuen Bestimmungen erfolgen. In diesem Fall wird die HGC dem Auftraggeber mindestens ein Monat vor Inkrafttreten der Änderung deren wesentlichen Inhalt zusammengefasst und in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, mitteilen. HGC wird bei dieser Mitteilung gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass der Auftraggeber berechtigt ist, den Vertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos zu kündigen. HGC behält sich das Recht vor, im Fall der Kündigung durch den Auftraggeber binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung zu erklären, am Vertrag zu den bisherigen Bedingungen festhalten zu wollen. Diesfalls ist die Kündigung des Auftraggebers gegenstandslos.
XIII. Anwendbares Recht
Es gelten soweit gesetzlich nicht ausgeschlossen gelten die zwischen Vollkaufleuten anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Es gilt österreichisches Recht.
XIV. Gerichtsstand
Für eventuelle Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis gilt die örtliche Zuständigkeit des am Sitz der HGC sachlich zuständigen Gerichtes als vereinbart.
XV. Schriftform für Änderungen und Ergänzungen dieser AGB
Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden nicht bestehen. Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Geltung der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame, die der unwirksamen Bestimmung nach deren Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
XVI. Gewerbe
Gewerblicher Buchhalter, Gewerblicher Unternehmensberater |